Neue Informationen zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
Der Bundesrat hat in der COVID-19-Verordnung 2 das Vorgehen für die schrittweise Wiederaufnahme der Trainings- und Bewegungsaktivitäten von Sportorganisationen unter Einhaltung der gesundheitlichen/epidemiologischen Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit festgelegt.
Ab 11. Mai 2020 können der Breiten- und der Leistungssport unter klaren Vorgaben den Trainingsbetrieb wieder aufnehmen. Dies bedeutet dass die Gemeinden diejenigen Sportanlagen wieder öffnen können, welche für die Ausübung von Sportaktivitäten notwendig sind. Bevor Anlagen wieder geöffnet und Sportvereine ihren Sportbetrieb wieder aufnehmen können, müssen gemäss COVID-19-Verordnung 2 entsprechende Schutzkonzepte der Anlagenbetreiber und der Sportvereine vorliegen.
Für die häufig gestellten Fragen wurden ein FAQ zusammengestellt. Dieses Dokument können unter folgendem LINK abgerufen werden. Die Seite wird ständig aktualisiert.
Was bedeutet dies nun?
Die Gemeinden können ab 11. Mai 2020 ihre Hallen und Plätze wieder öffnen, müssen aber nicht. Wenn sich die Gemeinden entscheiden, ihre Hallen und Plätze zu öffnen, müssen sie ein Konzept für die Reinigung der Halle erstellen.
Wir als Vereine müssen im Gegenzug ein Konzept erstellen, wie wir die Richtlinien der Verordnung einhalten. Z.B. Reinigung der Sportgeräte, auch in einem Training zwischen zwei verschiedenen Personen.
Beispiel
Gemeinde A erstellt ein Konzept und öffnet ihre Hallen. Verein B erstellt ein Konzept wie die Richtlinien mit jeweils fünf Personen, 2 Meter Abstand und wie die Sportgeräte bei Mehrfachnutzung zwischen zwei Personen korrekt gereinigt werden kann. Dies wird beim Sportamt eingereicht, welches auch die Umsetzung kontrollieren wird.