§ 1 Unter dem Namen Bezirksturnverband Waldenburg besteht seit dem Jahre 1903 ein Verein im Sinne von Art. 60 f.f. des Schweizerischen ZGB.
§ 2 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des Verbandspräsidenten.
§ 3 Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
II. Aufgaben und Zugehörigkeit
§ 4 Der Bezirksturnverband Waldenburg ist bestrebt, seine Mitglieder in ein enges, Freundschaftliches Verhältnis zu bringen und den Sinn für wahre Freundschaft zu wecken.
Im weiteren befasst er sich mit der Förderung, Ausbreitung und Pflege des Turnens. Beratung in turnerischen Fragen und vor allem der Vorberatung kantonaler und eidgenössischer Fragen.
Unterstützung schwacher Vereine, sowie Beihilfe bei der Gründung neuer Vereine.
§ 5 Der Bezirksturnverband ist Mitglied des Baselbieter Turnverbandes (BLTV).
Er ist politisch und konfessionell neutral.
III. Bestand
§ 6 Der Bezirksturnverband Waldenburg besteht aus:
Seinen Vereinen, deren Riegen und deren Mitgliedern sowie aus seinen Ehrenmitgliedern.
Der Beitritt steht jedem turnenden Verein des Bezirks offen, sofern er diese Statuten befolgt und dem BLTV angehört.
Die Aufnahme erfolgt durch den Verbandsvorstand unter Genehmigung durch die Bezirksdelegiertenversammlung.
IV. Pflichten und Rechte
§ 7 Die dem Verband angehörenden Vereine unterziehen sich diesen Statuten und Reglementen, sowie den Beschlüssen seiner Organe.
Vereine, die sich nicht an diese Vorschriften halten, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Zum Ausschluss sind 2/3 der Stimmen der Delegierten erforderlich.
§ 8 Die Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist für alle Vereine obligatorisch.
§ 9 Rekurse gegen Beschlüsse der Bezirks-Delegiertenversammlung sind innert 30 Tagen an den Vorstand des BLTV zu richten.