VI. Kassawesen
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§ 21 Die Einnahmen der Verbandskasse bestehen aus:
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Den Jahresbeiträgen der Vereine.
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Diese werden auf der Grundlage des Kantonalen Etats erhoben, wobei für die Berechnung die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder massgebend ist.
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Dem Anteil am Ertrag der Bezirksanlässen gemäss Pflichtenheft.
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Freiwilligen Spenden und Subventionen.
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§ 22 Die Einnahmen werden verwendet:
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Zur Bestreitung der Verwaltungskosten.
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Für Entschädigung an Verbandsfunktionäre.
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Für Entschädigung an das Kurswesen.
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Für allfällige ausserordentliche Ausgaben.
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VII. Turnerische Veranstaltungen
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§ 23 In den Jahren, in denen kein eidgenössisches oder kantonales Turnfest stattfindet, soll wenn möglich ein Bezirksanlass abgehalten werden.
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§ 24 Das Wettkampfprogramm und die Wettkampfbestimmungen werden durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des TK bestimmt.
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Für Wettkämpfe gelten im Allgemeinen die Richtlinien des BLTV und dessen Reglemente.
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§ 25 Die Festvereine verpflichtet sich, den Bezirksanlass gemäss Pflichtenheft
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durchzuführen.
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§ 26 Die Kampfrichter für die Bezirksanlässe werden auf Grund der Vorschläge der Vereine durch das TK gewählt.