§ 29 Personen, die sich um den Bezirksturnverband Waldenburg oder um das Turnwesen allgemein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Bezirksvorstandes von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Diesbezügliche Vorschläge sind dem Bezirksvorstand 60 Tage vor der Delegiertenversammlung zur Prüfung und Antragstellung zu übermitteln.
IX. Schlussbestimmungen
§ 28 Für alle Fälle, die durch vorliegende Statuten nicht erfasst werden, gelten die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften, ferner sinngemäss die Statuten des BLTV und des STV.
§ 29 Teilweise oder gänzliche Revisionen der Statuten kann von jeder Delegiertenversammlung beschlossen werden, sofern eine solche auf der Traktandenliste steht.
§ 30 Der Verband bleibt bestehen, solange ihm drei Vereine angehören.
Bei einer eventuellen Auflösung muss das Verbandsvermögen dem BLTV zur Verwaltung übergeben werden.
Es wird einem neu gegründeten Bezirksturnverband zurückerstattet, sofern sich dieser dem BLTV anschliesst.
§ 31 Vorstehende Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung sofort in Kraft. Alle bisherigen Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Vorstehende Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 31. Oktober 2013 in Langenbruck genehmigt.